NCO-Club Karlsruhe
Delawarestraße 21
76149 Karlsruhe

Hallenplan

Hausordnung

Der Vorstand des Förderverein Thoule e.V. (nachfolgend „Veranstalter“), erlässt für die „37. Karlsruher Spieletage“ folgende Hausordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für die gesamte Anlage des „NCO-Clubs Karlsruhe“ während der 37. Karlsruher Spieletage, einschließlich der Wege- und Freiflächen.

  1. Diese Hausordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen.
  2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.

§ 2 Hausrecht

  1. Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch die Vorstandsmitglieder und von ihnen beauftragten Personen ausgeübt.
  2. Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Zutritt von Besuchern zu der Veranstaltung

  1. Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte (in Form eines Ansteckbuttons) gewährt. Jeder Besucher muss während des Besuchs der Karlsruher SpieleTage seinen Ansteckbutton gut sichtbar an seiner Kleidung befestigen und auf Verlangen vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen.
  2. Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte/Ansteckbutton auf dem Veranstaltungsgelände angetroffen werden, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
  3. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Besucher sowie die von ihnen mitgeführten Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen und von ihnen die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie solche Gegenstände mitführen oder dass gegen sie ein örtliches oder bundesweites Stadionverbot ausgesprochen wurde.
  4. Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen, und gegebenenfalls den Zutritt verweigern.
  5. Verweigert der Besucher die Zustimmung zu diesen Kontrollmaßnahmen, so wird er nicht zu der Veranstaltung zugelassen oder von ihr ausgeschlossen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.

§ 4 Verweigerung des Zutritts

  1. Besucher, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind, erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder verbotene Gegenstände mit sich führen, werden nicht zur Veranstaltung zugelassen bzw. von dieser ausgeschlossen
  2. Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z. B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen.

§ 5 Verbotene Gegenstände

  1. Es ist den Besuchern verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen: Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können, Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen, pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc., Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte) etc., mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente, Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen, sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Drogen, jegliche Lebensmittel (Speisen und Getränke). Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern, und von Blindenhunden.
  2. Besucher, die verbotene Gegenstände mit sich führen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird ein Hausverbot verhängt.

§ 6 Verhalten

  1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Ordnungsdienstes, des Veranstalters oder des „Chef vom Dienst“ Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Ordnungsdienst oder der Polizei der Veranstaltung verwiesen.
  2. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
  3. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

§ 7 Verbotene Verhaltensweisen

  1. Auf den Karlsruher Spieletagen ist nicht gestattet, zu rauchen, in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen, ohne Einwilligung des Veranstalters Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen oder Waren zum Kauf anzubieten, strafbare oder ordnungswidrige Handlungen zu begehen, mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzugeben, Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten, verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Veranstaltung in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen, Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen, bauliche Anlagen oder die Einrichtung des NCO-Clubs durch Bemalung oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu verunreinigen.
  2. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten ist untersagt.
  3. Das Verteilen von Flugblättern und ähnlichem Werbematerial sowie der Verkauf von Waren ist verboten und kann im Einzelfall vom Veranstalter erlaubt werden.
  4. Dem Veranstalter obliegt das alleinige Recht während der Karlsruher Spieletage Merchandisingartikel, Speisen und Getränke zu verkaufen oder dieses Recht an Dritte weiterzugeben.
  5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände des NCO-Clubs Straftaten (z. B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Diebstähle, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen und gegebenenfalls Strafantrag zu stellen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenwertes ist ausgeschlossen. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

§ 8 Durchsetzung der Hausordnung

  1. Verstößt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen und gegen ihn ein Hausverbot verhängt. Außerdem kann der Veranstalter Daten zur Person des Besuchers erheben und an die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden weitergeben.
  2. Das Recht des Veranstalters, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 9 Sonstiges

  1. Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
  2. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die bei von ihm nicht selbst organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs- und sonstigen Pflichten entstanden.
  3. Bei während der Karlsruher Spieletagen erstellten Audio- und Videoaufzeichnungen erklärt sich der Gast mit der Verwendung des erstellten Bild- und Tonmaterials einverstanden.
  4. Für Diebstähle an der Garderobe wird nicht gehaftet.
  5. Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird besonders verwiesen.

§ 10 Haftungsausschluss

Das Betreten der Karlsruher Spieletage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.

gezeichnet
Der Vorstand